Einzelunternehmen Geschäftsführung: Unterschiede & Rechtsformen

Einzelunternehmen Geschäftsführung: Unterschiede & Rechtsformen?

Als Einzelunternehmer startest du dein Business allein – es gibt weder andere Gesellschafter noch Geschäftsführer.

Doch wer ist eigentlich für die Geschäftsführung in Einzelunternehmen zuständig? In diesem Beitrag erfährst du alles zum Thema und lernst die Vorschriften sowie die Ausnahmen kennen.

Einzelunternehmen Geschäftsführung – die wichtigsten Fakten:

  • Ein Einzelunternehmen wird von einer natürlichen Person gegründet und geleitet. Die Haftung liegt unbeschränkt bei dieser Person (Ausnahme: Einpersonengesellschaften).
  • Die meisten Einzelunternehmen haben keinen Geschäftsführer per se – der Inhaber ist für die Führung und Vertretung des Unternehmens zuständig, darf sich dabei aber nicht Geschäftsführer nennen.
  • Bezeichnet sich ein Einzelunternehmer doch fälschlicherweise als Geschäftsführer, kann dies juristische Schritte nach sich ziehen. 

Was macht ein Geschäftsführer? Definition und Erklärung

Ein Geschäftsführer leitet ein Unternehmen und vertritt dieses in rechtlichen und anderen Angelegenheiten. Dabei ist er nicht immer gleichzeitig Inhaber oder Gesellschafter, sondern kann auch einfach eine natürliche Person sein, die vom Unternehmen als Geschäftsführung eingesetzt wird.

Es kann auch mehrere Geschäftsführer geben – dies ist beispielsweise in Unternehmen mit der Rechtsform GbR üblich. 

Umgangssprachlich wird der Begriff Geschäftsführer oft einfach für eine leitende Position in einem Unternehmen verwendet.

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Geschäftsführer im Einzelunternehmen

Die Gründung eines Einzelunternehmens wird von einer Einzelperson vorgenommen – anders als in den meisten Personen- oder Kapitalgesellschaften gibt es hier keine Gesellschafter, nach denen du dich richten musst.

Als Gründer bist du also der alleinige Inhaber – mit der Bezeichnung Geschäftsführer kann es allerdings problematisch werden. 

Denn der Begriff Geschäftsführer ist für den rechtlichen Vertreter einer juristischen Person reserviert. Da es sich bei einem Einzelunternehmen allerdings rechtlich gesehen nicht um eine juristische, sondern um eine natürliche Person handelt, passt der Begriff Geschäftsführer nicht.

Als Einzelunternehmer führst du nicht nur die Geschäfte oder leitest bzw. vertrittst das Unternehmen. Vielmehr bist du alleinig für dessen Tun verantwortlich und haftest sogar mit deinem Privatvermögen.

Du kannst diese Verantwortung auch nicht abgeben, indem du einen Geschäftsführer einstellst. Streng genommen hat ein Einzelunternehmen also gar keinen Geschäftsführer.

Für die rechtliche Vertretung und sämtliche andere Verantwortlichkeiten ist derjenige zuständig, der das Einzelunternehmen gegründet hat. 

Grauzone für Einzelunternehmen in Deutschland: Warum der Inhaber nicht Geschäftsführer ist

Der Inhaber bzw. Gründer eines Einzelunternehmens ist also nicht gleichzeitig der Geschäftsführer – genauer gesagt, hat ein Einzelunternehmen keine Geschäftsführung.  

Bezeichnest du dich trotzdem als solcher, kann dies zu Problemen führen. Zwar handelt es sich dabei um eine rechtliche Grauzone: Es gibt kein Gesetz, das ausdrücklich verbietet, dass sich der Inhaber eines Einzelunternehmens als Geschäftsführer bezeichnet. 

Allerdings hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Rechtsprechung die Verwendung des Begriffs als nicht rechtens einschätzt.

So haben Gerichtsurteile argumentiert, dass eine Täuschung oder Irreführung von Kunden und Geschäftspartnern vorliegen könnte. Es könnte der Eindruck entstehen, dass es sich um eine haftungsbeschränkte Gesellschaft handelt.

Außenstehende könnten also denken, dass sie Geschäfte mit einem haftungsbeschränkten Unternehmen machen, obwohl es sich um ein Einzelunternehmen handelt, das durch eine persönliche Haftung des Inhabers charakterisiert ist. Die Gerichte beriefen sich dabei unter anderem auf § 5a Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sowie § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz).

Geschäftsführung und Vertretung abgeben: Prokura

Möchtest du als Einzelunternehmer dennoch geschäftliche Pflichten und Verantwortung mit einer anderen Person teilen, kann sich die Prokura eignen. Dabei handelt es sich um Vollmachten, die dem Prokuristen erlauben, die Geschäftstätigkeit zu unterstützen und bestimmte Handlungen zu übernehmen.

Er tritt zwar nicht als Geschäftsführer auf, kann dir als Gründer und Unternehmer jedoch auf ähnliche Art und Weise unterstützend zur Seite stehen.

Prokura können nur gewerbliche Einzelunternehmer erteilen – du musst im Handelsregister eingetragen sein, um diese Handlung vorzunehmen.

Ausnahmen: Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) und GmbH

Neben Freiberuflern, Kleingewerbetreibenden und Kaufleuten können auch Einpersonengesellschaften in die Kategorie Einzelunternehmen fallen.

Eine GmbH oder UG gehört dabei zu den haftungsbeschränkten Unternehmen – du haftest also nicht mit deinem gesamten privaten Vermögen, sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen und gründest dabei trotzdem als Einzelperson.

Als Gründer einer Einpersonengesellschaft bist du automatisch alleiniger Geschäftsführer. Du bist dann sogenannter Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn du die beiden Positionen gleichzeitig einnimmst – was etwa bei einer Ein-Personen-GmbH automatisch der Fall ist (Alleingesellschafter-Geschäftsführer).

Du kannst aber auch einen zusätzlichen Geschäftsführer einstellen oder einen Angestellten dazu ernennen. Der Nachteil daran ist, sich hinsichtlich geschäftlicher Entscheidungen mit einer weiteren Person abstimmen zu müssen. Andererseits kann dir diese Person Arbeit abnehmen. 

Geschäftsführung im Impressum eines Einzelunternehmens

Das Impressum dient gewissermaßen als deine digitale Visitenkarte. Es ist besonders wichtig, dass du darin transparente und korrekte Angaben machst.

Dazu gehört unter anderem, von wem das Unternehmen nach außen vertreten wird und wer im Haftungsfall herangezogen werden kann.

Freiberufler und Selbstständige ohne Handelsregistereintrag müssen etwa ihre Vor- und Nachnamen ins Impressum schreiben. Einen Fantasienamen darfst du nur angeben, wenn du im Handelsregister eingetragen bist.

Auf die Bezeichnung Geschäftsführer solltest du im Impressum beim Einzelunternehmen verzichten – außer die Sache ist rechtlich klar, wie bei den Einpersonengesellschaften. 

Welche Informationen reingehören und wie du ganz einfach ein Impressum für dein Einzelunternehmen erstellst, findest du in meinem Blogbeitrag.

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Fazit: Einzelunternehmer in der Regel kein Geschäftsführer 

Ob Einzelunternehmen Geschäftsführer haben können, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Für die meisten Einzel-Businesses gilt allerdings, dass du dich als Gründer nicht einfach als Geschäftsführer bezeichnen darfst.

Dass du auf eigene Rechnung arbeitest und persönlich haftest, muss für Außenstehende klar ersichtlich sein.

Auch wenn es sich theoretisch um eine rechtliche Grauzone handelt: Verzichte besser darauf, dich als Geschäftsführer deines Einzelunternehmens zu bezeichnen. Stattdessen kannst du den Begriff Inhaber verwenden.

Wenn du dir als Einzelunternehmer eine zweite Meinung wünschst – etwa bezüglich einer neuen Geschäftsidee oder zu deinem Businessplan – kannst du einen Steuerberater hinzuziehen.

Für ins Handelsregister eingetragene Kaufleute kann außerdem eine Prokura eine Lösung sein, um etwas Verantwortung abzugeben.

FAQ

Darf ich mich im Impressum als Geschäftsführer meines Einzelunternehmens bezeichnen? 

Nein, insbesondere im Impressum solltest du dich nicht als Geschäftsführer bezeichnen, denn die Angaben müssen korrekt und wahrheitsgetreu sein. Ansonsten machst du dich unter Umständen des unlauteren Wettbewerbs schuldig. Verwende stattdessen besser die Bezeichnung Inhaber des Unternehmens.

Inhaber und Geschäftsführer – was ist der Unterschied? 

Kann ich als Einzelunternehmen einen Geschäftsführer einstellen?

Was versteht man unter Prokura?

Wer ist die Geschäftsführung eines Einzelunternehmens? 

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