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Gesetzliche Änderungen für Selbstständige & Gründer in 2017 – Arbeitnehmer, Recht, Steuern, Sonstiges

Alle Jahre wieder – so auch im Jahr 2017 gibt es einige gesetzliche Änderungen, die gerade Selbstständige und Gründer betreffen. Zu den interessantes Änderungen gehört sicherlich die neue Abgabefrist der Steuererklärung beim Finanzamt und auch die Anhebung der Kleinbetragsgrenze für Rechnungen.

Änderungen in 2017 für Selbstständige & Gründer

Arbeitnehmer

Mindestlohn

Der bisherige Mindestlohn von 8,84 € wird in 2017 vom neuen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde abgelöst.

Daraufhin einigten sich die Verantwortlichen in der Mindestlohnkommission. Das ist eine Erhöhung von 0,34 Cent.

Recht & Steuern

Registrierkassenpflicht

Für Betriebe, die ein elektronisches Kassensystem nutzen, gelten seit dem 01.01.2017 neue Anforderungen. Sie sind von der Registrierkassenpflicht betroffen und müssen sicherstellen, dass jeder einzelne Umsatz elektronisch erfasst, gespeichert und archiviert wird.

Geschäfte mit einer offenen Ladenkasse sind von der Registrierkassenpflicht nicht betroffen.

Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung verlängert

Für einkommensteuerpflichtige Gewerbetreibende und Freiberufler galt bisher eine gesetzliche Frist zur Abgabe ihrer Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres.

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Diese Frist wurde jetzt auf den 31. Juli des Folgejahres verlängert. Auch für diejenigen, die für die Erstellung ihrer Steuererklärung einen Steuerberater zu Rate ziehen, verlängert sich die Abgabefrist der Steuererklärung beim Finanzamt von bisher 12 Monate, auf 14 Monate.

Grundfreibetrag steigt

Ab 01.01.2017 steigt der Grundfreibetrag um 168 Euro für steuerfreies Einkommen auf 8.820 Euro im Jahr. Das heißt, dass Einkommen für Singles ist bis zu diesem Einkommen, nicht steuerpflichtig. Für Eheleute und eingetragene Lebenspartner gilt der doppelte Grundfreibetrag, also 17.640 Euro.

Kleinbetragsgrenze bei Rechnungen

Die sogenannte Kleinbetragsgrenze für Rechnungen wird von bisher 150,00 € auf 200,00 € angehoben. Bei Rechnungen, die die Kleinbetragsgrenze nicht überschreiten, kann auf den Namen und die Adresse des Käufers verzichtet werden. Auch müssen keine Angaben bzgl. Rechnungsnummer, Nettobetrages sowie die Umsatzsteuer auf der Rechnung enthalten sein.

Lediglich Angaben zum Bruttobetrag sowie des darin enthaltenen Umsatzsteuersatzes sind Pflicht. Ein großer Vorteil für Selbständige, die ein Teil ihrer Geschäfte bar abwickeln.

Sonstiges

Zusätzlicher Feiertag – Reformationsjubiläum

Aufgrund des Reformationsjubiläums am 31. Oktober 2017 wird dieser Tag zu einem bundesweiten Feiertag. Gerade als Selbstständiger ist es nicht verkehrt zu wissen, dass dieser Tag in der Jahresplanung als Feiertag zu berücksichtigen ist.

Fazit

Die Registrierkassenpflicht ist für die meisten Selbstständigen und Gründer wohl eher uninteressant, jedoch kann es nicht verkehrt sein, schon einmal davon gehört zu haben. Ein Highlight in diesem Jahr ist vermutlich der zusätzliche Feiertag, auch wenn man in seiner Selbstständigkeit nicht viel davon haben wird.

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